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Florian Krug
Rechtsanwalt

Meine Spezialgebiete

Unternehmenskaufverträge

Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen ist, man ahnt es schon, erheblich komplexer als der eines Autos. Das gilt nicht nur dann, wenn eine börsennotierte Zielgesellschaft im Wege eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre übernommen werden soll (Unternehmensübernahmen oder Takeover) oder eine Vielzahl von Kaufinteressenten im Rahmen einer Bieterverfahrens parallel angesprochen werden sollen. Auch der Verkauf und Kauf eines Mittelständlers ist für die Beteiligten ein anspruchsvolles Unterfangen. Sind sich die Kaufleute über die wesentlichen Eckdaten einer solchen Akquisition einig und sind diese in einer Absichtserklärung (auch Letter of Intent, Memorandum of Understanding oder Term Sheet genannt) oder einem indikativen Angebot des Kaufinteressenten festgehalten, wird das Unternehmen in einem sogenannten Due Diligence Prozess mithilfe externer Berater, bei nicht zu unterschätzender Bindung eigener personeller Ressourcen, auf Herz und Nieren überprüft. Erweisen sich die in der Absichtserklärung oder dem indikativen Angebot ausdrücklich oder implizit getroffenen Annahmen zur rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen etc. Verfasstheit des Zielunternehmens als belastbar? Parallel hierzu wird die Transaktion steuerlich und rechtlich (weiter) strukturiert. Sollen die Unternehmensanteile erworben werden (Share Deal) oder, z. B. bei einem Verkauf aus der Insolvenz (distressed M&A), nur die wesentlichen Vermögensgegenstände (Asset Deal))? Soll der Kaufpreis auf der Grundlage der letzten Bilanzzahlen festgezurrt sein (locked box) oder zunächst nur vorläufig geschätzt und nach Abschluss des Kaufvertrag auf Basis einer bei Vollzug der Transaktion aufzustellenden Stichtagsbilanz angepasst werden (closing accounts)? Auch der Kaufvertrag wird bereits parallel zur Due Diligence Prüfung entworfen und verhandelt, Dessen Ausgestaltung wird sich üblicherweise an im Markt etablierten Standards orientieren. Dennoch ist jeder Fall besonders und liegt der Teufel im Detail. Manche Risiken aus den im Kaufvertrag regelmäßig umfangreich enthaltenen Verkäufergarantien und Freistellungsverpflichtungen können – durchaus zum Vorteil beider Seiten – unter Umständen durch den Abschluss einer W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance) spürbar reduziert werden. Auch nach Abschluss (Signing) und Vollzug (Closing) eines Unternehmenskaufvertrags gilt es, neben den operativen auch rechtliche Aufgaben bei der Zusammenführung des erworbenen Unternehmens mit beim Käufer oder der Käufergruppe bereits vorhandenen Betrieben oder Betriebsteilen zu bewältigen (Post Merger Integration). Falls notwendig, unterstützen wir Sie zwar gerne bei der Beilegung von Streitigkeiten, die sich im Nachgang zwischen Verkäufer und Käufer ergeben können. Noch lieber aber ist es uns, wenn sich eine klare und vorausschauende Vertragsgestaltung bezahlt macht und Auseinandersetzungen von Vornherein vermeidet.

Umwandlungsrecht

Gestaltwandler gibt es nicht nur in der Fantasy Literatur. Auch Unternehmen können sich ein neues Rechtskleid überstreifen. Im Wege eines Formwechsels wird aus einer Personengesellschaft (z.B. einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft) eine Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft oder GmbH) oder umgekehrt – und bleibt dabei im Kern dieselbe mit allen Rechten und Pflichten wie zuvor. Das Umwandlungsgesetz bietet aber auch verschiedene Möglichkeiten, wie ein Unternehmen sich seines gesamten Vermögens – oder bestimmter Teile davon – mit allen Rechten und Pflichten, ganz ohne Liquidation und ohne Zustimmung davon betroffener Arbeitnehmer und anderer Vertragspartner, entledigen und auf ein anderes Unternehmen übertragen kann (sogenannte – vollständige oder partielle – Gesamtrechtsnachfolge). Das kann im Wege der Verschmelzung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger erfolgen, der entweder bereits besteht (Verschmelzung zur Aufnahme) oder, sofern sich zwei Unternehmen zusammentun, um wie Phoenix aus der Asche in neuer Gestalt aufzusteigen, hierfür eigens geschaffen wird (Verschmelzung durch Neugründung). Der umgekehrte Weg ist die Spaltung, bei der ein Unternehmen entweder in zwei neue Rechtsträger aufgespalten wird (Aufspaltung klingt schmerzhaft und ja, der übertragende Rechtsträger geht dabei unter). Oder das Unternehmen bleibt bestehen und überträgt nur einen bestimmten Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger, sei es im Wege der Abspaltung (dann erhalten die Anteilseigner des übertragenden Unternehmens Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger) oder der Ausgliederung (die Anteile am übertragenden Rechtsträger erhält in diesem Fall das übertragende Unternehmen selbst). Sollen nicht Anteile, sondern eine andere Gegenleistung gewährt werden, steht hierfür die sogenannte Vermögensübertragung zur Verfügung. Allen Umwandlungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie Hand in Hand mit steuerlichen Beratern geplant und durchgeführt werden, mannigfaltige Formen und Fristen einzuhalten sind und auf berechtigte Interessen von Minderheitsgesellschaftern (Stichworte: Barabfindung und Spruchverfahren), Arbeitnehmern und sonstigen Vertragspartnern in gebotener Weise Rücksicht zu nehmen ist.

Gesellschaftsverträge

Der Gesellschaftsvertrag oder auch Satzung einer Gesellschaft ist das rechtliche Fundament einer jeder Gesellschaft. Hierin werden nicht nur die wesentlichen Grundlagen der Gesellschaft definiert, sondern bietet sich auch die Möglichkeit, mit individuellen Regelungen das Binnengefüge der Gesellschaft gegenüber dem gesetzlichen Standard anzupassen. Von der passgenauen Definition qualifizierter Mehrheiten für einzelne oder alle Beschlüsse über Verfügungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte bis hin zu Kündigungs- und Einziehungsmöglichkeiten lassen sich in einem Gesellschaftsvertrag zahlreiche Stellschrauben vorsehen. Dabei hat ein belastbarer Gesellschaftsvertrag stets auch den möglichen Konfliktfall vor Augen, um den Gesellschaftern auch in diesen Fällen individuelle und sachgerechte Lösungsmöglichkeiten an die Hand zu geben.

Gesellschaftervereinbarungen

Manche Absprachen zwischen einzelnen oder allen Gesellschaftern sollen nicht im Gesellschaftsvertrag fixiert und damit über das Handelsregister öffentlich einsehbar werden. Dennoch besteht häufig ein großes Bedürfnis, besondere Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern rechtssicher zu vereinbaren und hierzu unter anderem maßgeschneiderte Stimmbindungen und -pflichten, Mitverkaufsrechte und -pflichten (tag-along, drag-along) oder individuell ausgehandelte Vorzugsrechte in einer Gesellschaftervereinbarung (oder „shareholders agreement“) zu verankern.

Handelsrecht

Sie werden kaum einen Arbeitstag erleben, an dem Sie nicht mit Fragen des Handelsrechts konfrontiert werden, gleich ob dies Ihre eigenen Liefer- bzw. Einkaufsbedingungen (AGB) sind, laufende Vereinbarungen mit Kunden oder projektspezifisch aufgesetzte Verträge. Wir helfen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung zum einen bei der raschen Bereitstellung von Standardverträgen genau so wie mit der Ausarbeitung von komplexen Spezialvereinbarungen, zum anderen überprüfen wir für Sie die Regelwerke Ihrer Geschäftspartner und begleiten die Vertragsverhandlungen.

Mehr über mich

Gebürtig und im Herzen Schwabe, Karlsruher aus Überzeugung und Europäer im Geiste.

Ich lasse mich von meiner Familie und meinen Bienen erden, suche die Freiheit auf dem Fahrrad und finde neue Inspiration, sobald Musik erklingt.

Werdegang

Ich habe Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität im schönen Studentenstädtchen Heidelberg studiert. Der Schwerpunktbereich Steuerrecht verschaffte mir dabei Einblick in die Herausforderungen und betriebswirtschaftlichen Denkweisen der Unternehmen. Mein Referendariat führte mich an das Landgericht Karlsruhe. In dieser Zeit konnte ich während zweier Auslandsstationen in einer Kanzlei in Porto (Portugal) den Horizont weiten und Freude an internationalen Sachverhalten gewinnen. Seit März 2020 berate und unterstütze ich Unternehmer und Unternehmen als Rechtsanwalt der Kanzlei Bartsch Rechtsanwälte PartG mbB, mit Schwerpunkt in den Fragen des Gesellschaftsrechts und Handelsrechts.

Lehrveranstaltungen

  • Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Baden
  • Vorlesung: Wirtschafts- und Internetrecht (seit 2024)
Dr. habil. Christian Förster
Dr. Oliver Klein
Rüdiger Strubel
Sarah Zentner
Dr. Thomas Scharpf
Sabine Przerwok
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Prof. Dr. Michael Bartsch
Dr. Alexander Hoff
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Dr. Gerhard Wagner
Alexandra Steg, LL.B.
Marc Blaha
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Constanze Stallecker
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Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Stephanie Funk
Dr. habil. Christian Förster
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