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Gesellschaftsrecht / M&A

Das Gesellschaftsrecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den als Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE, Verein) geführten Unternehmen, ihren Gesellschaftern und ihren Organen. Die zumeist ähnlichen, aber doch individuellen Einzelinteressen dieser Beteiligten regelt und sortiert das Gesellschaftsrecht. Wenn – wie häufig – die allgemeinen gesetzlichen Regelungen die Interessen der Beteiligten nur unzureichend abbilden, können sie sich durch individuelle Vereinbarungen und Regelungen untereinander ein von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen abweichendes, auf sie zugeschnittenes Regelwerk zu geben. Das Gesellschaftsrecht bietet hierfür große Gestaltungsfreiheit, die genutzt werden will. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten zwischen Gesellschaft, Gesellschaftern oder Organen, bewährt sich bei der dann zu führenden Gesellschaftsstreitigkeit eine vorausschauende Gestaltung.

Unsere Spezialgebiete

Gesellschaftsverträge

Der Gesellschaftsvertrag oder auch Satzung einer Gesellschaft ist das rechtliche Fundament einer jeder Gesellschaft. Hierin werden nicht nur die wesentlichen Grundlagen der Gesellschaft definiert, sondern bietet sich auch die Möglichkeit, mit individuellen Regelungen das Binnengefüge der Gesellschaft gegenüber dem gesetzlichen Standard anzupassen. Von der passgenauen Definition qualifizierter Mehrheiten für einzelne oder alle Beschlüsse über Verfügungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte bis hin zu Kündigungs- und Einziehungsmöglichkeiten lassen sich in einem Gesellschaftsvertrag zahlreiche Stellschrauben vorsehen. Dabei hat ein belastbarer Gesellschaftsvertrag stets auch den möglichen Konfliktfall vor Augen, um den Gesellschaftern auch in diesen Fällen individuelle und sachgerechte Lösungsmöglichkeiten an die Hand zu geben.

Gesellschaftervereinbarungen

Manche Absprachen zwischen einzelnen oder allen Gesellschaftern sollen nicht im Gesellschaftsvertrag fixiert und damit über das Handelsregister öffentlich einsehbar werden. Dennoch besteht häufig ein großes Bedürfnis, besondere Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern rechtssicher zu vereinbaren und hierzu unter anderem maßgeschneiderte Stimmbindungen und -pflichten, Mitverkaufsrechte und -pflichten (tag-along, drag-along) oder individuell ausgehandelte Vorzugsrechte in einer Gesellschaftervereinbarung (oder „shareholders agreement“) zu verankern.

Gründung

Mit der Gründung einer Gesellschaft werden die Weichen für die Zukunft der Unternehmung gestellt. Von der schlanken Einpersonengesellschaft bis hin zur Aktiengesellschaft per Sachgründung mit zahlreichen Aktionären können die Herausforderungen bei der Gründung sehr unterschiedlich ausfallen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie daher umfangreich bei der Wahl der Rechtsform, der Vorbereitung der Gründungsdokumentation, dem Eintragungsvorgang im Handelsregister und allen weiteren mit der Gründung einhergehenden juristischen Fragen.

Kapitalmaßnahmen

Auch das Leben einer Gesellschaft kennt Aufs und Abs. Entsprechend können durch verschiedene Kapitalmaßnahmen einer Gesellschaft Finanzmittel zugeführt oder entzogen werden. Ob im Wege von Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals bzw. Grundkapitals oder durch andere Kapitalmaßnahmen, stets sind die gesetzlichen Zustimmungs- und Verfahrensanforderungen an solche Maßnahmen einzuhalten sowie die die Interessen der verschiedenen Stakeholder angemessen abzubilden.

Stiftungsrecht

Rechtsfähige Stiftungen unterliegen im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftsformen stark abweichenden Anforderungen und Regularien, die zudem aktuell umfangreich reformiert werden. Zusätzlich sind für die Errichtung und Verwaltung von Stiftungen die Vorschriften des jeweiligen Landesrechts zu beachten und ist den Anforderungen der jeweiligen Stiftungsaufsicht zu entsprechen. Ob bei der Errichtung und Verwaltung einer rechtsfähigen Stiftung oder auch bei verwandten Stiftungsformen und -geschäften können Sie auf unsere Beratung zählen.

Registerverfahren

Viele gesellschaftsrechtliche Maßnahmen oder Veränderungen sind zum Handelsregister anzumelden. Erforderlichen Anmeldungen sind Teil unserer Beratung und werden von uns ebenfalls vorbereitet, sodass die Anmeldung über die Notariate möglichst einfach erfolgen kann. Auch stehen wir während des laufenden Verfahrens im Austausch mit den beteiligten Registergerichten, um auf einen effizienten Eintragungsvorgang hinzuwirken.

Mergers & Acquisitions (M&A)

M&A, das sind Transaktionen, bei denen entweder verschiedene Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verschmolzen werden (Mergers) oder ganze Unternehmen oder Teile davon erworben werden (Acquisitions). Unter M&A versteht man weitergehend alle Vorgänge, bei denen Eigentumsrechte an Unternehmen übertragen oder mit Rechten Dritter belastet werden, und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Das meint neben dem „klassischen“ Unternehmenskauf, den viele mit dem Begriff M&A primär verbinden, auch dessen Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital oder Mischformen (Mezzanine), also die Aufnahme neuer Investoren im Wege von Kapitalerhöhungen oder die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Genussrechten, Wandeldarlehen und ähnlichen Finanzierungsinstrumenten. Auch Maßnahmen, mit denen Konzerne gebildet oder umstrukturiert werden, fallen unter den Oberbegriff M&A. Neben der Verschmelzung sind das z.B. die Abspaltung von Unternehmensteilen, der Formwechsel einer AG in eine GmbH, die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, die Übernahme börsennotierter Unternehmen durch Veröffentlichung von Kaufangeboten, der Ausschluss „lästiger“ Minderheitsaktionäre aus einem Unternehmen (Squeeze Out) oder die Einbringung ausgewählter Betriebe oder Betriebsteile in ein anderes Unternehmen. Weder „last“ noch „least“ gehört auch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch zwei oder mehrere Partner (Joint Ventures) zu den unter dem Begriff M&A zusammengefassten Themen.

Fusionen und Spaltungen

Das Ganze ist häufig mehr als die Summe seiner Teile. Anders als in der Physik, wo sowohl die Fusion als auch die Spaltung durch den Verlust von Masse gekennzeichnet sind, können die Fusion und die Spaltung von Unternehmen kaufmännisch zu einem echten Gewinn führen. Auch zu einer stärkeren Marktposition, weshalb die Kartellbehörden ein Auge auf Fusionen haben und diese kontrollieren und nach erfolgter Anmeldung den geplanten Zusammenschluss, sofern er den Markt danach beherrschen würde, verbieten oder nur unter Auflagen genehmigen können, sei es auf nationaler oder auf europäischer Ebene. Das gilt unabhängig davon, ob die Marktmacht durch Verschmelzung zweier Unternehmen oder durch Zukauf eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen entsteht. Soweit ein Zusammenschluss rechtlich zulässig ist, kann der Weg über eine Verschmelzung – auch grenzüberschreitend – erhebliche Vorteile gegenüber einem Zukauf bieten, etwa rechtlich, indem Vertragsbeziehungen auch ohne die Zustimmung des Vertragspartners auf die neue Einheit übergehen, oder steuerlich zur Fortführung von Buchwerten und damit Vermeidung eines zu versteuernden Buchgewinns. Bei der Spaltung von Unternehmen mögen umgekehrt so manche Synergien verloren gehen. Die Spaltung macht bisweilen dennoch Sinn, etwa um Geschäftsbereiche mit unterschiedlichen Risikoprofilen zu separieren und Haftungsmassen voneinander zu trennen. Auch hier vermeidet ein Vorgehen nach dem Umwandlungsgesetz, etwa die Ausgliederung oder Abspaltung, die Notwendigkeit, dass die Übertragung des Geschäfts von der Zustimmung einer Vielzahl von Vertragspartnern abhängig ist sowie mögliche negative steuerliche Effekte, wie sie bei einem Verkauf von Unternehmensteilen denkbar sind. Die gewünschten Effekte treten jedoch nur ein, wenn alle Stellschrauben richtig eingestellt sind. Und in jedem Fall ist bei einen Betriebsübergang den berechtigten Interessen der Arbeitnehmer form- und fristgerecht Rechnung zu tragen.

Umwandlungen

Gestaltwandler gibt es nicht nur in der Fantasy Literatur. Auch Unternehmen können sich ein neues Rechtskleid überstreifen. Im Wege eines Formwechsels wird aus einer Personengesellschaft (z.B. einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft) eine Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft oder GmbH) oder umgekehrt – und bleibt dabei im Kern dieselbe mit allen Rechten und Pflichten wie zuvor. Das Umwandlungsgesetz bietet aber auch verschiedene Möglichkeiten, wie ein Unternehmen sich seines gesamten Vermögens – oder bestimmter Teile davon – mit allen Rechten und Pflichten, ganz ohne Liquidation und ohne Zustimmung davon betroffener Arbeitnehmer und anderer Vertragspartner, entledigen und auf ein anderes Unternehmen übertragen kann (sogenannte – vollständige oder partielle – Gesamtrechtsnachfolge). Das kann im Wege der Verschmelzung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger erfolgen, der entweder bereits besteht (Verschmelzung zur Aufnahme) oder, sofern sich zwei Unternehmen zusammentun, um wie Phoenix aus der Asche in neuer Gestalt aufzusteigen, hierfür eigens geschaffen wird (Verschmelzung durch Neugründung). Der umgekehrte Weg ist die Spaltung, bei der ein Unternehmen entweder in zwei neue Rechtsträger aufgespalten wird (Aufspaltung klingt schmerzhaft und ja, der übertragende Rechtsträger geht dabei unter). Oder das Unternehmen bleibt bestehen und überträgt nur einen bestimmten Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger, sei es im Wege der Abspaltung (dann erhalten die Anteilseigner des übertragenden Unternehmens Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger) oder der Ausgliederung (die Anteile am übertragenden Rechtsträger erhält in diesem Fall das übertragende Unternehmen selbst). Sollen nicht Anteile, sondern eine andere Gegenleistung gewährt werden, steht hierfür die sogenannte Vermögensübertragung zur Verfügung. Allen Umwandlungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie Hand in Hand mit steuerlichen Beratern geplant und durchgeführt werden, mannigfaltige Formen und Fristen einzuhalten sind und auf berechtigte Interessen von Minderheitsgesellschaftern (Stichworte: Barabfindung und Spruchverfahren), Arbeitnehmern und sonstigen Vertragspartnern in gebotener Weise Rücksicht zu nehmen ist.

Joint Ventures

Gemeinsam etwas wagen und zusammen stark sein. Wollen zwei – oder auch mehrere – Partner eine Geschäftsidee mit vereinten Kräften umsetzen, kommt hierfür insbesondere die Gründung einer gemeinsam kontrollierten und finanzierten Gesellschaft (Gemeinschaftsunternehmen) in Betracht. Je nach Ausgangssituation mag auch eine Minderheitsbeteiligung des einen Partners am Unternehmen des anderen Partners besser passen (und ist in manchen Ländern auch nur so erlaubt). Oder auch nur die Beteiligung an einem Unternehmensteil des Partners, der zuvor in eine separate Gesellschaft ausgegliedert wird. Statt einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ist der Abschluss eines bloß schuldrechtlichen Kooperationsvertrags denkbar, häufig aber nur vermeintlich einfacher. Denn so oder so gilt es, fast wie in der Ehe, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, was in Krisenzeiten oder gar bei einer Trennung gelten soll: Wer bekommt dann was und darf in welcher Weise, mit welchen Arbeitnehmern, Lizenzrechten und sonstigen Assets, die Geschäftsidee allein oder mit anderen Partnern weiterverfolgen? Damit es erst gar nicht zur vorzeitigen Trennung kommt, sollte die anfängliche Euphorie nicht durch unnötig detaillierte Regelungen ausgebremst, sondern durch möglichst klare Zuständigkeiten und Verfahren bewahrt werden.

Ein Joint Venture in diesem engeren Sinn ist ein gemeinsames Vorhaben zwischen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen, bei dem die Partner die Führungsverantwortung und das finanzielle Risiko gemeinsam tragen.

Unternehmenskauf

Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen ist, man ahnt es schon, erheblich komplexer als der eines Autos. Das gilt nicht nur dann, wenn eine börsennotierte Zielgesellschaft im Wege eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre übernommen werden soll (Unternehmensübernahmen oder Takeover) oder eine Vielzahl von Kaufinteressenten im Rahmen einer Bieterverfahrens parallel angesprochen werden sollen. Auch der Verkauf und Kauf eines Mittelständlers ist für die Beteiligten ein anspruchsvolles Unterfangen. Sind sich die Kaufleute über die wesentlichen Eckdaten einer solchen Akquisition einig und sind diese in einer Absichtserklärung (auch Letter of Intent, Memorandum of Understanding oder Term Sheet genannt) oder einem indikativen Angebot des Kaufinteressenten festgehalten, wird das Unternehmen in einem sogenannten Due Diligence Prozess mithilfe externer Berater, bei nicht zu unterschätzender Bindung eigener personeller Ressourcen, auf Herz und Nieren überprüft. Erweisen sich die in der Absichtserklärung oder dem indikativen Angebot ausdrücklich oder implizit getroffenen Annahmen zur rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen etc. Verfasstheit des Zielunternehmens als belastbar? Parallel hierzu wird die Transaktion steuerlich und rechtlich (weiter) strukturiert. Sollen die Unternehmensanteile erworben werden (Share Deal) oder, z. B. bei einem Verkauf aus der Insolvenz (distressed M&A), nur die wesentlichen Vermögensgegenstände (Asset Deal))? Soll der Kaufpreis auf der Grundlage der letzten Bilanzzahlen festgezurrt sein (locked box) oder zunächst nur vorläufig geschätzt und nach Abschluss des Kaufvertrag auf Basis einer bei Vollzug der Transaktion aufzustellenden Stichtagsbilanz angepasst werden (closing accounts)? Auch der Kaufvertrag wird bereits parallel zur Due Diligence Prüfung entworfen und verhandelt, Dessen Ausgestaltung wird sich üblicherweise an im Markt etablierten Standards orientieren. Dennoch ist jeder Fall besonders und liegt der Teufel im Detail. Manche Risiken aus den im Kaufvertrag regelmäßig umfangreich enthaltenen Verkäufergarantien und Freistellungsverpflichtungen können – durchaus zum Vorteil beider Seiten – unter Umständen durch den Abschluss einer W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance) spürbar reduziert werden. Auch nach Abschluss (Signing) und Vollzug (Closing) eines Unternehmenskaufvertrags gilt es, neben den operativen auch rechtliche Aufgaben bei der Zusammenführung des erworbenen Unternehmens mit beim Käufer oder der Käufergruppe bereits vorhandenen Betrieben oder Betriebsteilen zu bewältigen (Post Merger Integration). Falls notwendig, unterstützen wir Sie zwar gerne bei der Beilegung von Streitigkeiten, die sich im Nachgang zwischen Verkäufer und Käufer ergeben können. Noch lieber aber ist es uns, wenn sich eine klare und vorausschauende Vertragsgestaltung bezahlt macht und Auseinandersetzungen von Vornherein vermeidet.

Warum Bartsch?

Team Gesellschaftsrecht / M&A
Bartsch Rechtsanwälte berät Mandanten aus dem deutschen und internationalen Mittelstand zu allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Expertise besteht vor allem zu gesellschaftsrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit M&A, Corporate Governance sowie Vertragsrecht. Sprechen Sie uns gern an:
v. l. n. r. Hendrik Stroborn, Daniel Scharpf, Bernhard Fritz, Ulrich A. Götz, Florian Krug, Dr. Thomas Scharpf
Bernhard Fritz
Sabine Przerwok
Dr. Stephanie Funk
Dr. habil. Christian Förster
Dr. Alexander Hoff
Constanze Stallecker
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Thomas Scharpf
Dr. Reinhard Möller
Rüdiger Strubel
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Prof. Dr. Michael Bartsch
Dr. Gerhard Wagner
Wolfgang Döring
Joachim Dorschel
Ulrich A. Götz
Dr. Oliver Klein
Sarah Zentner
Marc Blaha
Marin Mrvelj
Daniel Scharpf
Alexandra Steg, LL.B.
Bernhard Fritz
Sabine Przerwok
Dr. Stephanie Funk
Dr. habil. Christian Förster
Dr. Alexander Hoff
Constanze Stallecker
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Thomas Scharpf
Dr. Reinhard Möller
Rüdiger Strubel
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Prof. Dr. Michael Bartsch
Dr. Gerhard Wagner
Wolfgang Döring
Joachim Dorschel
Ulrich A. Götz
Dr. Oliver Klein
Sarah Zentner
Marc Blaha
Marin Mrvelj
Daniel Scharpf
Alexandra Steg, LL.B.
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