
Vergaberecht
Als Fachanwälte für Vergaberecht unterstützen wir unsere Mandanten umfassend bei allen Rechtsfragen in Zusammenhang mit Ausschreibungen oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Wir unterstützen die öffentliche Hand und andere Auftraggeber bei der Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren. Als Anwälte für Vergaberecht unterstützen wir außerdem Unternehmen, die sich als Bieter um öffentliche Aufträge bewerben und sorgen gegebenenfalls für effektiven Rechtsschutz – nicht nur im Nachprüfungsverfahren.
Unsere Mandanten schätzen, dass wir als Anwälte für Vergaberecht unkompliziert und gleichzeitig juristisch belastbar Antworten geben und Lösungen entwickeln.
Auf dieser Seite finden Sie:
» Vier Fragen an den Fachanwalt für Vergaberecht
» FAQ - Die wichtigsten Fragen vom Fachanwalt für Vergaberecht beantwortet
Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail (mail(at)bartsch.law) oder lassen Sie uns telefonieren (0721 / 50 44 72 0). Als Fachanwälte für Vergaberecht unterstützen wir Sie gerne bei den rechtlichen Herausforderungen, die sich in Zusammenhang mit Ihrer Ausschreibung stellen.
Sabine Przerwok
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
E-Mail: sabine.przerwok(at)bartsch.law
Tel.: 0721 / 50 44 72 40
Dr. Alexander Hoff
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
E-Mail: alexander.hoff(at)bartsch.law
Tel.: 0721 / 50 44 72 32

Unsere Leistungen
Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen
Das Vergaberecht ist inzwischen stark durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Öffentlichen Auftraggebern, die fehlerhaft ausschreiben, drohen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, die Projekte über längere Zeit verzögern können. Bei Projekten, die mit Fördermitteln finanziert sind, drohen Rückforderungen durch den Fördermittelgeber, wenn von den Vorschriften des Vergaberechts abgewichen wurde.
Bieter können bereits wegen vermeintlich geringfügiger Formfehler vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Wir unterstützen bei der Erstellung rechtssicherer Ausschreibungen, sei es nach GWB, VgV, VOB/A, UVgO oder SektVO. Wir übernehmen das Vergabemanagement von der Wahl der Vergabeart über die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Rückmeldung auf Bieterfragen und Rügen bis hin zur technischen Abwicklung. Dabei verlieren wir den wirtschaftlichen Aspekt, der immer auch mit Zeit verbunden ist, nie aus den Augen.
Begleitung bei der Teilnahme an Vergabeverfahren
Wir unterstützen bei der Erstellung rechtssicherer Angebote. Wir sind als ausgelagerte Vergaberechtsabteilung tätig, prüfen Vergabeunterlagen auf Rechtsfehler und beraten bei Bieterfragen. Wir beraten bei der Strukturierung von Bietergemeinschaften ebenso wie beim Einsatz von Nachunternehmern oder bei Eignungsleihen. Liegen Vergabefehler vor, erfolgt der Ausschluss eines Angebots also zu Unrecht oder soll fehlerhaft auf ein anderes Angebot der Zuschlag erteilt werden, helfen wir dabei der Rügepflicht fristgerecht nachzukommen, immer mit Blick auf den engen Zeitkorridor in diesem Verfahrensstadium.
Nachprüfungsverfahren
Bei Ausschreibungen spielt Zeit eine bedeutende Rolle. Will ein Bieter die Zuschlagserteilung verhindern, steht ihm oberhalb der Schwellenwerte das Nachprüfungsverfahren zur Verfügung. Für Auftraggeber haben Nachprüfungsverfahren regelmäßig zur Folge, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden kann. Wir unterstützen bei Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern, auch im Beschwerdeverfahren bei den Oberlandesgerichten.
Aber auch unterhalb der Schwellenwerte für EU-Vergabeverfahren sehen einige Landesvergabegesetze die Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren vergleichbaren Verfahren vor. Ansonsten bleibt der Weg zu den Zivilgerichten, wobei hier besondere Eile geboten ist. Auch hier finden wir den für Sie richtigen Weg.
Nach der Zuschlagserteilung
Nach Zuschlagserteilung ist zwar das Vergabeverfahren abgeschlossen, das beauftragte Projekt beginnt aber erst richtig.
Wir unterstützen bei den Herausforderungen der Projektabwicklung, besonders in unseren Spezialgebieten Bau- und Architektenrecht sowie IT-Recht, z.B. wenn Änderungen der Verträge notwendig werden, Planungs- oder Ausführungsmängel vorhanden sind oder Nachtragsvergütung geltend gemacht wird.
Aber auch unterlegene Bieter können nachträglich Schadensersatzansprüche geltend machen. Wir beraten und streiten auch vor Gericht.
Auf einen Blick:
Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen
- Erstellung und Prüfung von Vergabeunterlagen
- Vergabemanagement
- Prüfung von Bieterfragen und Rügen mit rechtlichem Bezug
Begleitung bei der Teilnahme an Vergabeverfahren
- Ausgelagerte Vergabeabteilung
- Unterstützung bei der Teilnahme an Vergabeverfahren
- Bieterfragen und Rügepflicht
Nachprüfungsverfahren
- Vertretung vor den Vergabekammer und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte
- Prüfung und Durchsetzung von Rechtsschutzmöglichkeiten im Unterschwellenbereich
Nach der Zuschlagserteilung
- Vertragsänderung
- Mängel- und Nachtragsmanagement
- Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen
Sie haben Fragen zu einem dieser Bereiche?
Vier Fragen an den Fachanwalt für Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften und Regeln über die Beschaffung von Mitteln und Leistungen, die die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Leistungen benötigt.
Darunter fallen alle Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die entgeltliche Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen sowie auch Konzessionen.
Ausschreibungen der öffentlichen Hand sind ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor – vor allem in der Bau- und IT-Branche. Über 10 % des Bruttoinlandsprodukts der EU-Mitgliedstaaten entfallen auf Wirtschaftsleistungen, die nach den Regeln des Vergaberechts beschafft werden müssen.
Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde zum Beispiel neue Computer oder Software beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Aber auch, wenn es Konzessionen vergeben will. Konzessionen sind in der Regel langfristige und komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessions-nehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom Konzessionsgeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen, z.B. Betrieb eines bisher städtischen Parkhauses.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Im sog. Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrens-vorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen unter Verwendung von Standardformularen europaweit bekannt gemacht werden. Diese werden durch die EU-Kommission vorgegeben. Der Unterschwellenbereich ist dagegen landesrechtlich geprägt. Hier sind die Rechtsschutzmöglichkeiten unterschiedlich, wobei eine Tendenz erkennbar ist, auch hier Nachprüfungsverfahren zu ermöglichen.
Nicht anwendbar sind die Vorschriften des Vergaberechts auf sog. Inhouse-Vergaben. Diese in § 108 GWB geregelte Möglichkeit der Auftragserteilung liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an ein dem Staat zugehöriges Unternehmen erteilt.
Ausschreibungen und Fördermittel sind eng miteinander verflochten. Jedes Jahr fließen viele Milliarden Euro an Fördergeldern aus EU-, Bundes- und Landesmitteln in öffentliche Maßnahmen wie Ausbau von Verkehrs- oder Kommunikationswegen, Ausbildungs- und Kulturprojekte oder Maßnahmen zum Klimaschutz. Aufgrund ihrer finanziellen Situation können insbesondere die Kommunen derartige Vorhaben häufig nur mithilfe öffentlicher Fördergelder realisieren. Bei der Vergabe fördermittelfinanzierter Aufträge hat der Empfänger regelmäßig die Vorschriften des Vergaberechts zu beachten, und zwar auch dann, wenn er kein öffentlicher Aufraggeber ist. Die Einhaltung des Vergaberechts wird in Nebenbestimmungen gefordert, die dem Förderbescheid beiliegen. Dabei sind die Vorschriften des Vergaberechts regelmäßig ab einer Fördermittelhöhe von EUR 100.000,00 einzuhalten, darunter gelten Sonderregelungen.
Die Einbeziehung des Vergaberechts durch Nebenstimmungen führt nicht zwingend dazu, dass aus einem privaten Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts wird. Es hat neben einem Vergabeverfahren aber große Relevanz für die Zuwendungsebene. Vergaberechtsverstöße des Auftraggebers können daher bei geförderten Projekten nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Bewerbern um den Auftrag führen, sondern auch zu Rückforderungen von Fördermitteln durch den Fördermittelgeber.
Wer öffentlicher Auftraggeber ist, ist in § 99 GWB geregelt. Danach sind öffentliche Auftraggeber neben den klassischen Gebietskörperschaften (u.a. Bund, Land, Landkreis, Städte und Gemeinden), also dem öffentlichen Dienst im engeren Sinne, deren Beteiligungen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke, den Sektorenauftraggebern, unter bestimmten Voraussetzungen auch private Auftraggeber bei Baumaßnahmen in Zusammenhang mit Tiefbau, Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen. Sektorenauftraggeber sind Auftraggeber in den Bereichen des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung. Dies können neben klassischen öffentlichen Auftraggebern auch private Unternehmen sein.
Insbesondere bei privaten öffentlichen Auftraggebern nach § 99 Nr. 4 GWB, die nur bei bestimmten Projekten öffentliche Auftraggeber sind oder die, die Vorschriften des Vergaberechts wegen Fördermittelbescheiden einhalten müssen, besteht regelmäßig Unsicherheit bei der der Durchführung der Verfahren. Hier unterstützen wir gerne und übernehmen das Vergabemanagement.
Beim Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern handelt es sich um eine „Verwaltungsinstanz“, die durch einen Verwaltungsakt darüber entscheidet, ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers vorliegt. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben, aber aufgrund der Komplexität des Vergaberechts regelmäßig sinnvoll. Die Vergabekammer fällt und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung binnen einer Frist von fünf Wochen. Die Frist kann ausnahmsweise bei besonders schwierigen Verfahren durch begründete Verfügung verlängert werden. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabekammer und bis zum Ablauf der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde an das Beschwerdegericht geltenden Frist nicht erteilen, es besteht ein Zuschlagsverbot.
Gelangt das Verfahren in die Beschwerdeinstanz zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts besteht Anwaltszwang, wobei es eine Ausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt.
Weitere Fragen?
FAQ - Die wichtigsten Fragen vom Anwalt für Vergaberecht beantwortet
Schwellenwert – Welche Bedeutung hat das?
Schwellenwert – Welche Bedeutung hat das? Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren von der Europäischen Union überprüft und im Regelfall auch angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2022. Danach liegt der Schwellenwert für Bauleistungen bei EUR 5.832.000,00 und für Liefer- und Dienstleistungen bei EUR 215.000,00. Zudem gibt es gesonderte Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen oberer und oberster Bundesbehörden, für Konzessionen und Sektorenaufträge sowie für soziale und andere besondere Dienstleistungen.
Für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte finden die Regelungen des GWB, VgV, VOB/A-EU, SektVO, KonzVgV Anwendung, die auf europäischen Vorgaben beruhen. Unterhalb der Schwellenwerte gelten landesrechtliche Regelungen, insbesondere Landesvergabegesetze, UVgO, VOB/A aber auch eine Vielzahl von Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Wesentliche Unterschiede liegen u.a. in den Rechtsschutzmöglichkeiten.
Was unterscheidet Vergaberecht von Verwaltungsrecht oder Baurecht?
Das Vergaberecht regelt den Einkauf der öffentlichen Hand, es enthält öffentlich-rechtliche Regelungen, wie das Nachprüfungsverfahren, aber auch zivilrechtliche Regelungen zu Vertragsänderungen, Einsatz von Nach-unternehmern, etc.. Es handelt sich somit um eine Querschnittsmaterie.
Verwaltungsrecht umfasst alle Rechtsnormen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren sowie die Verwaltungsorganisation gelten.
Baurecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen, man unterscheidet öffentliches Baurecht (insbes. Baugenehmigung, B-Plan, etc.) und privates Baurecht, das die Rechtsverhältnisse der am Bau Beteiligten, im Besonderen die Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Baumaßnahme regelt.
Was sind die häufigsten Fehler im Vergabeverfahren?
Hier ist zwischen Vergabestelle, also der Auftraggeberin und Bietern oder Bewerbern zu unterscheiden.
Wenn ein Vergabeverfahren durch die Vergabekammer oder das Ober-landesgericht beanstandet wird, liegt am häufigsten ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Dokumentationspflicht vor. Die Wahl der richtigen Verfahrensart, insbesondere wenn eine freihändige Vergabe oder ein Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb erfolgen soll, müssen ebenso belastbar dokumentiert werden, wie die Ermittlung des Auftragswertes, insbesondere wenn das Ergebnis unterhalb des Schwellenwertes liegt.
Auf Seiten der Bieter/Bewerber sind es häufig vermeintliche Formfehler, die zu einem Angebotsausschluss führen. Änderungen der Vergabeunterlagen bis hin zur Einbeziehung der eigenen AGB, verspätete Abgabe oder Fehler bei den eingereichten Unterlagen, sei es dass einzelnen Unterlagen fehlen oder veraltet sind. Selbst kleine Fehler, wie das Fehlen eines Nachweises können zum Ausschluss führen. Zu Nachforderungen ist die Vergabestelle nur unter engen Voraussetzungen verpflichtet und berechtigt. Zum Ausschluss führen müssen grobe Fehler, wie unerlaubte Wettbewerbsabsprachen, das Einreichen mehrerer Angebote oder die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten.
Welche Möglichkeiten habe ich, gegen einen Ausschluss aus einem Vergabeverfahren vorzugehen?
Unser Blog: Bleiben Sie aktuell!
Das Vergaberecht ist stetig im Wandel. Durch neue Gesetzesvorhaben reguliert der Gesetzgeber immer weiter diesen Rechtsbereich. Auch die Vergabekammern und Gerichte entwickeln ihre Rechtsprechung zu vergaberechtlichen Fragen weiter.
Aus diesem Grund haben wir unseren Bau- und Vergaberechtsblog ins Leben gerufen: baurechtzweinull.de. Dort bloggen wir zu aktuellen Gesetzes-vorhaben und zu neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung, die die öffentliche Hand und deren Auftragnehmer bewegen.